Mietvertrag
Vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betreffend:
- Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
- zum Gebrauch durch den Mieter
- gegen Entgelt
Befristetes Mietverhältnis
- Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, Eintritt des vereinbarten Termins oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses
- ausserordentliche Kündigung möglich
Unbefristetes Mietverhältnis
Mietverhältnis hat keinen Endtermin, sondern wird erst mittels ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung beendet.
Kündigung des Mietverhältnisses
vgl. www.mietvertragskuendigung.ch
Konkursforderung
Forderung gegen den Konkursiten. Da der Mieter für seine Forderung gegenüber dem Vermieter über kein Konkursprivileg verfügt, gilt seine Forderung als sog. Drittklassforderung nach SchKG 219 Abs. 4). Solche Forderungen werden im Konkurs erst befriedigt, wenn die sog. Massaverbindlichkeiten sowie die Erst- und Zweitklassforderungen getilgt worden sind.
Massaforderung
Dies sind Forderungen, welche nach Konkurseröffnung und während dem laufenden Konkursverfahren entstanden sind. Diese werden vorab aus dem Verwertungserlös bezahlt.